Anzeige stehender Gaststättenbetrieb

Dieser Antrag gilt für den dauerhaften Gaststättenbetrieb.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. 

Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

Für diesen Antrag wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) erhoben.

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