Anzeige vorübergehender Gaststättenbetrieb
Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Betriebes, unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Nicht anzeigepflichtig ist, wer für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzt.
Rechtsgrundlage ist $ 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Für diesen Antrag wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben (Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA)).
Bitte melden Sie sich zunächst an.